AGB


Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der 
CCE GmbH


§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für das Zustandekommen von Verträgen zwischen Kunden und der 
  • CCE GmbH (nachfolgend CCE genannt), vertreten durch den Geschäftsführer Björn Schelle, von-Behring-Straße 6 A, 88131 Lindau, Deutschland, eingetragen im Handelsregister Kempten HRB 10542, EU-Steuer-ID: DE 31 83 10 209
  1. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
  2. Die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Webseite (www.cce.gmbh) aufgerufen und ausgedruckt werden. 

§ 2 Vertragspartner

  1. CCE liefert ausschließlich an gewerblicher Käufer (B2B), die kein Verbraucher gem. § 13 BGB sind. Sollte aus den Bestelldaten nicht klar ersichtlich sein, dass es sich bei dem Besteller um einen gewerblichen Käufer handelt, so behält sich CCE vor, eine entsprechende Gewerbeanmeldung nachzufordern und die Bestellung bis zum Erhalt dieser Bestätigung zurück zu halten oder ihren Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären. 

§ 3 Vertragsabschluss & Widerrufsrecht

  1. Mit der Abgabe einer Bestellung geben Sie ein verbindliches Kaufangebot (§ 145 BGB) an CCE ab. Sofern die Bestellung über den Webshop (www.cce.gmbh) erfolgt, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung der Bestellung. Diese stellt keine Annahme des Kaufangebotes seitens CCE da. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn CCE Ihnen eine Auftragsbestätigung zukommen lässt oder die Ware ohne vorherige Auftragsbestätigung an Sie versendet. 
  2. CCE liefert ausschließlich an Kunden aus dem gewerblichen Bereich wie Industrie, Handwerk, Handel und die freien Berufe. Dem unternehmerischen Käufer steht kein Fernabsatzwiderrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB zu. 
  3. Schriftliche Angebote haben eine Gültigkeit von maximal 30 Tagen. 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preisangaben auf der Internetseite (www.cce.gmbh), in Angeboten und Preislisten verstehen sich ausschließlich netto ab Lager 88131 Lindau zzgl. Versandkosten, Verpackung, Versicherung, zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.
  2. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. CCE behält sich das Recht vor, einen höheren, durch den Verzug entstandenen, Schaden geltend zu machen.
  3. Wird ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der überfälligen Zahlungen beauftragt, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Schuldner zu tragen.
  4. Die CCE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die CCE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
  6. Der Abzug von Skonto ist nur bei entsprechender schriftlicher Zusage von CE zulässig. 

§ 5 Gefahrenübergang und Lieferung

  1. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den Lieferbedingungen von CCE, ab Werk / ab Lager 88131 Lindau, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
  2. Teillieferungen sind zulässig, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
  3. Angelieferte Ware ist auch dann vom Besteller anzunehmen, wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweist.
  4. Der Versand der bestellten Ware erfolgt ausschließlich auf Rechnung Gefahr des Bestellers, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen (z.B. UPS oder Spedition) auf den Besteller über.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt umgehend nach dem Eintreffen auf offensichtliche Mängel und Schäden zu prüfen und diese binnen 3 Tagen nach der Anlieferung beim Besteller dem Transportunternehmen und bei CCE anzumelden. Spätere Reklamationen, insbesondere Transportschäden, können auf Grund von versicherungstechnischen Vorgaben nicht akzeptiert werden.
  6. CCE haftet bei Lieferverzug nur, sofern der Lieferverzug von CCE vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantworten ist. 

§ 6 Gewährleistung / Garantie

  1. CCE gewährt auf alle Produkte eine Gewährleistung entsprechend der Kennzeichnung bei den Produktinformationen auf der Webseite bzw. dem Kaufbeleg der Ware bei CCE.
  2. Bei der Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen muss der Kunde die Originalrechnung von CCE oder eines Händlers vorlegen. Die Seriennummer muss am Gerät gut lesbar sein und auch auf der Rechnung des Händlers aufgedruckt sein. Sollte die Seriennummer nicht auf der Rechnung des Händlers angedruckt sein, so gilt das Auslieferdatum von CCE an den Händler als Beginn des Gewährleistungszeitraums.
  3. CCE hat das Recht bei einem Gewährleistungsfall zu entscheiden, ob das defekte Gerät repariert, komplett ausgetauscht oder defekte Teile ausgetauscht werden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Reparaturen innerhalb der Gewährleistungszeit bzw. einer erweiterten Garantiezeit müssen durch CCE oder autorisierte Vertragswerkstätten durchgeführt werden.
  5. In Reparaturfällen während der Gewährleistung sendet der Kunde das defekte Produkt auf eigene Kosten ein und ist dazu verpflichtet, auf sachgemäße Verpackung der Produkte zu achten, so dass keine Schäden entstehen. Beim Transport in unsachgemäßer Verpackung haftet der Kunde für Schäden, die durch die unsachgemäße Verpackung entstanden sind. Bei einem Gewährleistungsfall sendet CCE die Ware auf eigene Kosten an den Kunden zurück. Stellt sich bei der Reparatur heraus, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, werden die Rücksende- und Reparaturkosten dem Kunden nach Zusendung einer zu unterschreibenden Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.
  6. Tritt ein Fehler beim Produkt innerhalb von 10 Tagen nach Erstzustellung auf, so holt CCE das entsprechende Produkte auf eigene Kosten beim Kunden ab und stellt auf eigene Kosten das reparierte oder ausgetauschte Gerät zu. Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät für die Abholung sachgemäß zu verpacken, so dass keine Schäden entstehen. Beim Transport in unsachgemäßer Verpackung haftet der Kunde für Schäden, die durch die unsachgemäße Verpackung entstanden sind. Stellt sich bei der Reparatur heraus, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, werden die Rücksende- und Reparaturkosten dem Kunden nach Zusendung einer zu unterschreibenden Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.
  7. Beauftragt der Kunde eigenmächtig ein Unternehmen mit der Reparatur des Gerätes innerhalb der Gewährleistungszeit bzw. einer erweiterten Garantiezeit, so sind die Kosten vom Kunden selber zu tragen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch CCE.
  8. Soll das Gerät in einem anderen als dem Land betrieben werden, für das es ursprünglich entwickelt und produziert wurde, müssen eventuelle Veränderungen am Gerät vorgenommen werden, um es an die technischen und/oder sicherheitstechnischen Normen dieses anderen Landes anzupassen. Solche Veränderungen sind nicht auf Material- oder Verarbeitungsfehler des Gerätes zurückzuführen und werden von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt. Die Kosten für solche Veränderungen sowie für dadurch am Gerät entstandene Schäden werden nicht erstattet.
  9. Diese Garantie ist produktbezogen und kann innerhalb der Gewährleistungs-/Garantiezeit von jeder Person, die das Gerät legal erworben hat, in Anspruch genommen werden.
  10. Soweit rechtlich zulässig, werden Mängelansprüche ausgeschlossen. Dem Käufer stehen nur die Rechte aus der vorstehend genannten Gewährleistung/Garantie zu.
  11. Bei elektronischen Geräten, die die Echtheit von Banknoten oder Münzen testen, kann eine 100 %-ige Gewähr für die Echtheit einer Note nach Prüfung durch das Gerät nicht übernommen werden. Die Aussage 100%ige Falschgelderkennung bei Produkten auf der Webseite (www.cce.gmbh), sowie Datenblättern und anderen Präsentationen, bezieht sich auf den letzten Falschgeldtest der EZB (Europäische Zentralbank), der mit dem Gerät durchgeführt wurde. Beschädigte Noten und Münzen sind von der Prüfung ausgenommen. Bei anderen Geräten zur Falschgelderkennung kann keinerlei Garantie für die Echtheitsprüfung übernommen werden. Eine Haftung kann daher in allen Fällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Der Kunde ist selber in der Pflicht, sein Gerät auf dem neuesten Softwarestand zu halten, um sich vor Falschgeld zu schützen. Entsprechende Software kann auf der Webseite (www.cce.gmbh) von CCE erworben werden.  
  12. CCE bietet über den kostenlosen Newsletter und die Internetseite (www.cce.gmbh) die Möglichkeit, sich über Updates informieren zu lassen. Es besteht kein Ansproch auf individuelle Auskunfts- oder Informationspflicht seitens CCE. 
  13. Ausgenommen von Gewährleistungs- / Garantieansprüchen sind:
    (1) Regelmäßige Inspektionen, Wartung und Reparatur oder Austausch von Teilen aufgrund normaler Verschleißerscheinungen,
    (2) insbesondere durch Verschmutzung;
    (3) Transport- und Fahrtkosten sowie durch Auf- und Abbau des Gerätes
    (4) Fehlerhafte Bedienung (z.B. Münzen oder Fremdkörper in Banknotenzählern)
    (5) Missbrauch und zweckentfremdete Verwendung des Gerätes sowie falsche Installation;
    (6) Schäden, die durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung, unzureichende Belüftung oder andere von CCE nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind.
    (7) Updates auf neue Softwareversionen oder/und andere Währungen
    (8) Batterien, Akkus, Leuchtmittel (UV & WL Röhren), Verbrauchsartikel (z.B. Chemische Stifte), Kabel

§ 7 Rückgabe und Umtausch

  1. Umtausch und Rücknahme der bestellten Produkte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung von CCE erfolgen. Die Kosten und Gefahr hierfür trägt der Käufer. CCE behält sich vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr von max. 20% des Warenwertes, mindestens jedoch € 25,00, zu berechnen. Nicht erstattungsfähig sind solche Kosten und Gebühren, welche CCE im Zusammenhang mit dem Auftrag für erbrachte Leistungen Dritter aufwenden mussten (z.B. Versandkosten).
  2. Die entsprechenden Artikel müssen sich im absolut wiederverkaufsfähigen Zustand befinden. Verbrauchsmaterialien, Software und Zubehör sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.
  3. Eventuelle Schadensersatzforderungen sind mit dieser Wiedereinlagerungspauschale nicht abgedeckt.

§ 8 Produktbezogene Angaben und Eigenschaften

  1. Hinsichtlich der auf der Webseite (www.cce.gmbh), auf Datenblättern, Handbüchern und anderen Präsentationen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, sowie angegebene Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Masse, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstige Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behält sich CCE handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Kunde Ansprüche daraus herleiten kann. Abbildungen, Zeichnungen, Masse und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

§ 9 Aktualisierungspflicht

  1. Um Sie über die Änderung und Aktualisierungen von Software zu informieren, registrieren Sie sich bitte für den kostenlosen Newsletter auf der Webseite www.cce.gmbh. Dieser wird max. 1 mal im Monat versendet und beinhaltet im Bedarfsfall auch Änderungen von Softwareaktualisierungen. Eine persönliche Mitteilung über andere Kommunikationswege ist nicht möglich.
  2. Updates, die sich aus der Neuerscheinung von Banknoten oder Münzen ergeben, fallen nicht unter die Aktualisierungs- und Informationspflicht, da diese nicht in den Verantwortungsbereich der CCE fallen, sondern Sache der jeweiligen Zentralbanken sind.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von CCE bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
  2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von CCE hinzuweisen und CCE unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von CCE berücksichtigt.
  3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der CCE gehörenden Waren erwirbt CCE Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die CCE als Hersteller, ohne CCE zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der CCE im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
  4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen durch CCE an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf CCE zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch CCE gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann (gem. § 1 Abs. 1 HGB) ist.
  6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an CCE ab. CCE ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen CCE wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. CCE darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Zahlungsansprüche von CCE um mehr als 20%, gibt CCE auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit frei.
  8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von CCE. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CCE benutzt werden.

§ 11 Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, unter Berücksichtigung des Folgenden: Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet er bei jedem schuldhaften Handeln; Für sonstiges Pflichtverletzungen durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf) auch für einfache Fahrlässigkeit. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, der Verkäufer oder seine leitenden Angestellten handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

§ 12 Sicherheitsleistungen

  1. Sofern CCE  nach Vertragsabschluss Tatsachen über die Person oder die geschäftlichen Verhältnisse der Besteller erlangt, die die Abwicklung des Vertrages und insbesondere die pünktliche Erfüllung der Ansprüche gefährdet erscheinen lassen, ist CCE berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. CCE darf auch die Auftragserfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigern.

§ 13 Sonstiges

  1. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von CCE mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von CCE im Rahmen vertraglicher Beziehung notwendiger Daten.
  2. Die CCE ist berechtigt dem Kunden Werbung bzw. Email-oder Faxwerbung bis auf Widerspruch des Kunden zuzusenden.
  3. Gemäß ElektroG-Gesetz (WEEE) sind für die Entsorgung unserer Geräte in Europa Gebühren fällig. Mit Ihrer Bestellung bestätigen Sie unwiderruflich folgende Vereinbarung: Gemäß ElektroG gilt mit dem Erwerb unserer Geräte vereinbart, dass die Entsorgungsverpflichtung im B2B Geschäft auf den Erwerber übergeht. Für B2B Kunden außerhalb Deutschlands sind die dortigen Länderbestimmungen gültig. CCE übernimmt in diesen Ländern keine Rücknahmeverpflichtungen oder Kosten.
  4. Gemäß EU-Verpackungsgesetz sind Entsorgungsgebühren für Verpackungen fällig. Im B2B-Handel wird die ordnungsgemäße Entsorgung durch den Kunden/Besteller vereinbart. CCE kommt nicht für die Entsorgungsgebühren in den einzelnen europäischen Ländern auf, in denen national unterschiedliche Regelungen gelten. Hierfür ist der Importeur unserer Produkte verpflichtet.

§ 14 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche Lindau, da CCE ausschließlich an Vollkaufleute liefert.
  2. CCE ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Anwendbarkeit des Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sowie das Wiener UN-Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 15 Vertragserhaltung

  1. Sollte ein Teil der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so werden die übrigen Teile davon nicht betroffen. Die Parteien verpflichten sich, eine zulässige und wirtschaftlich gleichwertige Regelung, die die unwirksame ersetzen soll, zu vereinbaren. 

§ 16 Ungültigkeit früherer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorangegangenen Bedingungen von CCE ungültig.

 
Lindau/DE © März 12/2023 CCE GmbH

Download vorheriger AGBs:

Gültig bis 14.12.2023
https://www.cce.gmbh/media/c9/2e/cb/1702634829/AGB CCE GmbH bis 14.12.2023.pdf 

Gültig bis 01.11.2021
https://www.cce.gmbh/media/pdf/02/1a/39/AGB-bis-01-11-2021.pdf

Gültig bis 31.07.2017
https://www.cce.gmbh/media/pdf/f8/15/86/AGBs-bis-31-7-2017.pdf

Gültig bis 28.02.2017
https://www.cce.gmbh/media/pdf/87/ce/bf/AGBs-bis-28-02-2017.pdf